Vertragsärzte erhalten ein Vorkaufsrecht, wenn der Zulassungsausschuss einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) den Zuschlag gegeben hat, welches nicht mehrheitlich in ärztlicher Hand liegt. So sieht es der Referentenentwurf  des Versorgungsstrukturgesetzes  des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor. Der Grund: Die Entscheidung für ein MVZ steht  in Zukunft unter dem Vorbehalt, dass keiner der anderen Bewerber von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Damit soll verhindert werden, dass in einem Nachbesetzungsverfahren Vertragsärzte durch MVZ verdrängt werden.