Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern haben sich auf eine erneute Verlängerung der sog. Corona-Hygienepauschale mit abgesenkten Beträgen bis 31.03.2022 verständigt. Bis zum 31.12.2021 kann die GOZ-Ziffer 3010 analog letztmalig noch in Ansatz gebracht werden, ab dem 01.01.2022 erfolgt dann der Wechsel auf die geringer bewertete GOÄ-Ziffer 383 analog.

Das von den Organisationen getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021 befristete Regelung im 479. Beschluss nun um drei Monate bis zum 31.03.2022 verlängert.

Die Pauschale kann ab dem 01.01.2022 über die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) je Sitzung zum Ansatz bringen.

Beschluss Nr. 49 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:

„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro), je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 01. Januar 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2022*. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

*PKV und Beihilfe unterstützen mit der Verlängerung der sog. Hygienepauschale die Zahnärztinnen und Zahnärzten bei der Bewältigung der hierdurch bedingten pandemiebedingten Mehrkosten."

Weitere Informationen und Details hierzu finden Sie auf der Webseite der Bundeszahnärztekammer.