Mit seiner jungsten Entscheidung zum Bewertungsportal Jameda starkt der Bundesgerichtshof die Rechte der Ärzte hinsichtlich anonymer Bewertungen im Internet. Das am 1. Marz 2016 verkündete Urteil zugunsten eines Zahnarztes, der auf Unterlassung einer Bewertungsveröffentlichung und auf Auskunft über Jameda vorliegende Behandlungsunterlagen geklagt hatte, wird nach Einschätzung von Juristen grundsäzliche Auswirkungen auf die Rechtsprechung für alle Ärzte haben. Der Zahnarzt hatte eine Bewertung mit der Schulnote »6« in den Rubriken Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis bei Jameda beanstandet und in Frage gestellt, dass eine Konsultation überhaupt erfolgt war. Jameda erwiderte, man habe Unterlagen zu der beschriebenen Behandlung vorliegen, verweigerte dem Arzt aber jegliche Auskunft dazu. Der BGH befand dieses Vorgehen als unzureichend. Nach seinem Urteil muss das Portal vom Bewertenden eine genaue Schilderung der Behandlung und Belege für deren Stattfinden einfordern. Das könnten beispielsweise Bonushefte, Rezepte, Arztrechnungen oder elektronische Patientenquittungen sein. Darüber hinaus seien diese Informationen unter bestimmten Auflagen auch an den Arzt weiterzuleiten, der ohne Zuordnung zu Patient und Behandlung keine Chance habe, sich wirksam zu verteidigen. Ein Urteilsspruch, von dem Ärzte aller Fachrichtungen genau wie User der Bewertungsportale profitieren: erstere erhalten eine wirksame Handhabe gegen ungerechtfertigte Bewertungen, letztere können auf verlässlichere Patientenaussagen vertrauen. Die Zahl fingierter Bewertungen wird durch die Nachweispflicht sinken – und diese liegt nun bei den Portalen.