Die GOÄ-Ziffer 15 soll eine adäquate Honorierung für die „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“ gewährleisten.

Zu beachten ist beim Ansatz der GOÄ-Ziffer 15 folgendes:

  • Sie ist nur 1x im Kalenderjahr berechnungsfähig
  • Es besteht der Berechnungsausschluss neben Ziffer 4 im gleichen Behandlungsfall
  • Einleitung und Koordination sind gefordert wie zum Beispiel: Gespräche mit anderen behandelnden Ärzten, Vor- und Nachbereitung von Krankenhausaufenthalten, regelmäßige Überprüfung der Medikation, Kontakte zu sozialen Einrichtungen oder Versicherungsträgern
  • Des Weiteren sind therapeutische und soziale Maßnahmen zu erfüllen

Die Verordnung etwa ergotherapeutischer Maßnahmen bei einem Schlaganfall- Patienten ist z. B. die „Einleitung einer flankierenden therapeutischen Maßnahme“, berechtigt jedoch für sich alleine keineswegs zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 15.

Im genannten Erkrankungsbeispiel wäre vielmehr zu fordern, dass der Arzt zusätzlich z. B. den Erfolg unterschiedlicher therapeutischer Maßnahmen wie Ergotherapie und Logopädie beurteilt sowie den Einsatz pflegerischer und sozialer Maßnahmen koordiniert.

Es muss sich um eine kontinuierliche ambulante Betreuung handeln. Die kontinuierliche Betreuung erfordert insbesondere die fortlaufende Information des Arztes über den Stand der therapeutischen und sozialen Maßnahmen im Hinblick auf das erstrebte Behandlungsergebnis. Im Regelfall kommt es (zumindest im Verlauf eines Kalenderjahres) zu gehäuften Arzt/Patienten-Kontakten. Allerdings sind häufige Arzt/Patienten- Kontakte keineswegs Voraussetzung für die Erfüllung der Leistungsanforderungen. Desweitern muss die Erkrankung chronisch sein.

Abschließend ist noch anzumerken, dass die Ziffer 15 nicht nur im hausärztlichen Bereich berechnet werden kann. Vielmehr wird auch das Aufgabengebiet anderer Gebietsgruppen flankiert wie z. B. von Gynäkologen, Orthopäden, Internisten, Urologen usw. Daher ist die GOÄ-Ziffer 15 für viele Fachgebiete abrechenbar.

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