Sollte ein Patient also Ihnen gegenüber den Wunsch äußern, eine Rechnung ohne Diagnose zu erhalten, können Sie dem nachkommen, ohne die Fälligkeit Ihres Honoraranspruchs zu gefährden. In der Regel wird die Diagnose aber zur Prüfung seitens des Kostenträgers des Patienten benötigt sowie auch ggf. versicherungsvertraglich vorgeschrieben. Je nach Einzelfall können individuelle Leistungsansätze in der Abrechnung aber auch die Indikation von GOÄ-Nummern näher begründen, seien es z. B. Einstufungen nach ASA oder bestehenden Erkrankungen im Herz-Kreislauf-System, chronische Erkrankungsformen, etc..

Um dem Patienten aufwändige Rückfragen im Einzelfall bereits präventiv zu ersparen, wird die Diagnose in aller Regel bereits auf der Rechnung angegeben. Die Angabe der zur Prüfung der Rechnung erforderlichen Diagnose ist damit in der Regel im Interesse Ihres Patienten.

Zu beachten ist allerdings, dass eine Überprüfbarkeit nur dann möglich ist, wenn es sich bei den aufgeführten Diagnosen um solche handelt, die aktuell (d. h. bezogen auf die erbrachte und berechnete Leistung) sind. Gleichzeitig sind auch nur solche aktuellen Diagnosen zur  Überprüfung erforderlich. Dauerdiagnosen sowie „Alt-Diagnosen“ und sonstige Angaben, die für die Nachvollziehbarkeit der Rechnung nicht relevant sind, sollten daher aus Datenschutz- sowie Gründen der Datensparsamkeit stets vermieden werden.

Bei den gängigen Praxisverwaltungssystemen ist die Trennung von aktuellen und „Alt-Diagnosen“ ohne weiteren Aufwand möglich. Sollte dies bei Ihnen nicht der Fall sein, empfehlen wir, sich mit dem Softwareanbieter in Verbindung zu setzen, um sich und Ihren Patienten zeitraubende Rückfragen zu ersparen und Zahlungsverzögerungen zu vermeiden.