Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Grundsatzurteilen entschieden, dass eine private Pflicht-Krankenversicherung nicht gekündigt werden darf, wenn der Kunde die Prämien nicht zahlt. Dieses Kündigungsverbot gelte uneingeschränkt, da ein säumiger Kunde keine Chance habe, bei einem anderen Privatversicherer unterzukommen. Die Kündigung durch den Versicherer ist allerdings aus anderen schwerwiegenden Gründen, wie etwa wegen Betruges, durchaus zulässig.

Ein Sonderkündigungsrecht bestehe laut BGH aus wichtigen Gründen wie Abrechnungsbetrug oder Bedrohung. In dem konkreten Fall hatte ein PKV-Versicherter über mehrere Jahre Rechnungen von Medikamenten eingereicht, die er aber gar nicht erworben hatte und so mehrere tausend Euro erschwindelt. In einem anderen Fall wurde ein PKV-Kunde vom Außendienstmitarbeiter seiner Versicherung besucht. Der Kunde griff diesen Mitarbeiter tätlich an und bedrohte ihn.