Eigentlich ist das nichts Neues, dass Ärzte per Telefon oder Videokonferenz Patienten beraten. Das Berufsrecht sah dazu bisher vor, dass vor oder nach einer solchen Fernbehandlung ein persönlicher ontakt zwischen Arzt und Patient stattfinden musste, wenn die Leistungen abrechenbar sein sollten.

Nun, in Zeiten der weltweiten Coronakrise erleben wir, wie die Videosprechstunde zu einem
elementaren Baustein einer adäquaten Patientenversorgung wird. Natürlich kann eine solche
Behandlung den persönlichen Kontakt nicht komplett ersetzen. Aber davon unabhängig kann die
Videosprechstunde und ihre Abrechnung als Privatleistung erfolgen, so lange die Behandlung des konkreten Patienten nicht ausschließlich auf diese Weise geschieht. Die Fernbehandlung ist auch nicht auf bestimmte Indikationen begrenzt.

In diesem Zusammenhang kommen folgende Beratungsziffern insbesondere in Betracht:

  • Ziffer 1: Beratung, auch telefonisch
  • Ziffer 3: eingehende Beratung
  • Ziffer 4: Erhebung Fremdanamnese

Spezielle, auf die Videosprechstunde abgehobene Gebührenziffern gibt es in der GOÄ nicht. Es gibt also keine Besonderheit in der Abrechnung, die einen Analogabgriff spezieller Ziffern rechtfertigen würde.

Die GOÄ fordert für diese Beratungsziffern keine persönliche gleichzeitige Anwesenheit von Arzt und Patient, vielmehr ist die Beratung per Telefon und Internet durchaus möglich. Das kommt in der Leistungslegende der Ziffer 1 – Beratung, auch telefonisch – bereits zum Ausdruck. Die Unterrichtung der Bezugsperson nach Ziffer 4 kann ebenfalls telefonisch oder per Video stattfinden. Das kann vor allem vor und nach einer Behandlung des Patienten zur erfolgreichen Therapie beitragen.

Als Untersuchungsziffer kommt die symptombezogene Untersuchung nach Gebührenziffer 5 in
Betracht, denn eine körperliche Anwesenheit des Patienten ist – je nach Krankheitsfall – nicht
unbedingt erforderlich. Wenn es aus medizinischer Sicht vertretbar ist, die Ziele der symptombezogenen Untersuchung auch durch eine Videosprechstunde ohne die persönliche
Anwesenheit des Patienten zu erreichen, kann die Ziffer 5 auch abgerechnet werden. Als Beispiel
könnte man die Kontrolle einer Bindehautentzündung oder eines Insektenstiches anführen.

Aufgrund der derzeitigen Situation wurden im kassenärztlichen Bereich die Regelungen zur
Videosprechstunde gelockert. In Anlehnung können aus unserer Sicht auch im privatärztlichen Bereich sämtliche Leistungen, die per Video erbracht werden, abgerechnet werden. Das sind insbesondere die weiteren Leistungen nach den Gebührennummern:

  • 3 – Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, Mindestdauer 10 Minuten
  • 4 – Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/ oder Unterweisung und Führungder Bezugsperson
  • 34 – Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit, Mindestdauer 20 Minuten
  • 60 – Konsiliarische Erörterung
  • 849 – Psychotherapeutische Behandlung

Für den psychotherapeutischen und psychiatrischen Bereich kommen folgende spezielle
Leistungsziffern in Frage, die unter den besonderen Umständen der Corona-Ansteckungsgefahr auch am Bildschirm am Patienten bzw. seiner Bezugsperson erbracht werden können:

Ziffer 804,806,817,849,860,861,870,885, sowie 801 und 807 oder 860

Ob auch eine Gruppenberatung im Rahmen der Behandlung chronischer Krankheiten nach Ziffer 20 abrechenbar ist, hängt von den technischen Gegebenheiten ab. Das würde bedingen, dass nicht nur der Arzt simultan zu allen teilnehmenden Patienten einen Videokontakt herstellen kann, sondern dass auch die Teilnehmer untereinander per Video zusammengeschaltet sind.
Die Zuschläge zu den Beratungen und Untersuchungen können, sofern die Voraussetzungen und speziellen Abrechnungsbestimmungen erfüllt sind, ebenfalls abgerechnet werden.

  • Zuschlag A: außerhalb der Sprechstunde
  • Zuschlag B: in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde
  • Zuschlag C: in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr
  • Zuschlag D: an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen
  • Zuschlag K1: Untersuchung nach Ziffer 5 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Insoweit ist die Abrechnungsfähigkeit der Ziffer 20 sicher nur in Ausnahmefällen bzw. bei sehr
spezialisierten Ärzten möglich, die sich auf die oben genannten technischen Gegebenheiten
eingerichtet haben.

Die Leistungslegenden müssen mit dem Zusatz „analog per Video“ oder „analog Videosprechstunde“ ergänzt werden.

Sofern der Arzt Leistungen bei GKV-Patienten per Videosprechstunde erbringt, die im EBM nicht
ausdrücklich erwähnt sind, also dort als Leistungsinhalt genannt sind, kann er diese als
Selbstzahlerleistungen abrechnen, sofern der Patient über die zu erwartenden Kosten und die Pflicht zur Übernahme dieses Selbstbehaltes ausreichend aufgeklärt wurde und dem vorher schriftlich zugestimmt hat. Mustervereinbarungen für Selbstzahlerleistungen können bei der PVS abgerufen werden.

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